105 Abs. 2 OG). 1.2 Beide Beschwerde führenden Parteien haben Dispositiv-Ziffer 1 des vorinstanzlichen Nichteintretensentscheides im Punkt «Teilung von Lohnbeiträgen» nicht angefochten. Auf diese im vorliegenden Verfahren nicht aufgeworfene Frage ist im Folgenden nicht mehr einzugehen ( BGE 122 V 244 Erw. 2a, 117 V 295 Erw. 2a, 112 V 99 Erw. 1a, 110 V 51 Erw. 3c mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 36 Erw. 2a). 1.3 Die angefochtene Ziffer 1 des vorinstanzlichen Beschlussesdispositivs betrifft die Pensionskasse des Bundes nicht, weil die sachliche Zuständigkeit lediglich hinsichtlich der Freizügigkeitseinrichtung(en) umstritten ist.