C. H.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, in Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 1 des vorinstanzlichen Beschlusses sei das kantonale Gericht anzuhalten, auf die Streitigkeit betreffend Freizügigkeitskonti und -policen samt Aktenherausgabe und Beweisanträge einzutreten. Eventuell sei die Sache vom kantonalen Gericht an das Scheidungsgericht zurück zu überweisen oder an das zuständige Zivilgericht zu überweisen. Das kantonale Gericht schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) auf deren Gutheissung. S.________ und die Pensionskasse des Bundes verzichten auf eine Vernehmlassung.