{"Signatur": "CH_BGer_016", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2004-01-06", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_016_B-102-02_2004-01-06.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=19&from_date=01.01.2004&to_date=20.01.2004&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=182&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F06-01-2004-B_102-2002&number_of_ranks=210", "Checksum": "34ae716dc4c638b0cb93b636f2d048ed"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["B 102/02"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 06.01.2004 B 102/02"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 06.01.2004 B 102/02"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 06.01.2004 B 102/02"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berufliche Vorsorge"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 16:24:19", "Checksum": "78298030d5004149f5bad7773ebb9a29", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 06.01.2004 B 102/02\nRegeste:\nBerufliche Vorsorge\n\n\nBGE 129 V 251). Im Schrifttum wird denn auch überwiegend die Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts für sämtliche zu teilenden Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge bejaht (SCHNEIDER/BRUCHEZ, a.a.O., S. 215, insbesondere Fn 96, S. 253; SUTTER/FREIBURGHAUS, a.a.O., S. 195 Rz 12; VETTERLI/KEEL, Die Aufteilung der beruflichen Vorsorge in der Scheidung, AJP 1999 S. 1625 f.). Eine andere Vorgehensweise läuft nicht nur der Prozessökonomie zuwider, sondern wäre unpraktikabel und praktisch überhaupt nicht durchführbar. VETTERLI/KEEL (a.a.O., S. 1626) halten eine Gabelung des Rechtswegs denn auch zu Recht für «undenkbar». Andernfalls müssten sich nicht nur das Scheidungsgericht und das Sozialversicherungsgericht mit der Aufgabe der Teilung der Austrittsleistungen bei Ehescheidung befassen, sondern zusätzlich noch ein anderes Zivilgericht, mit welchem das Sozialversicherungsgericht sein Verfahren und Urteil abstimmen müsste. Neben der Zweiteilung des Verfahrens zwischen dem Scheidungsgericht und dem Sozialversicherungsgericht hat der Gesetzgeber nicht noch eine weitere Gabelung und Zersplitterung der richterlichen Zuständigkeit für die Teilung der Austrittsleistungen gewollt oder in Kauf genommen (bundesrätliche Botschaft, a.a.O., S. 111 und Amtl.Bull.1996 S 769 [Votum Berichterstatterin Beerli] sprechen denn auch von einer \"Zweiteilung des Verfahrens\").\n3.4 Demnach hat der Gesetzgeber mit Art. 25a FZG für die Teilung der Austrittsleistungen (samt Freizügigkeitsguthaben) die sachliche Zuständigkeit der Sozialversicherungsgerichte auch hinsichtlich der Freizügigkeitspolicen und Freizügigkeitskonti umfassend geregelt und auf alle Einrichtungen der beruflichen Vorsorge ausgedehnt. Dies übersehen das kantonale Gericht und die von ihm in der Vernehmlassung zitierten Äusserungen im Schrifttum (BAUMANN/LAUTERBURG, a.a.O., N 7 ff. Vorbemerkungen zu Art. 141/142 ZGB; ZÜND, Besonderheiten des Verfahrens vor Sozialversicherungsgericht [u.a. Art. 142 ZGB], in: Aktuelles im Sozialversicherungsrecht, Zürich 2001, S. 170 f.), welche sich zudem zu sehr an die bisherige Rechtsprechung (Erw. 3.1.3 hievor) anlehnen. Daran ändert auch der Hinweis auf die erste BVG-Revision nichts, wonach die Zuständigkeit gemäss Art. 73 Abs. 1 lit. a BVG (in der Fassung vom 3. Oktober 2003) explizit auf Freizügigkeitseinrichtungen, die Freizügigkeitspolicen oder Freizügigkeitskonti führen, ausgedehnt worden ist (dazu ERIKA SCHNYDER, La première révision de la LPP, in: Les assurances sociales en révision, Lausanne 2002, S. 74 f.). Die hier zu beurteilende Konstellation der Teilung der Austrittsleistungen im Scheidungsfall betrifft lediglich einen Anwendungsfall von möglichen Streitigkeiten, die sich mit Freizügigkeitseinrichtungen ergeben können. Wesentlich ist, dass der (Scheidungs-)Gesetzgeber für die bei Ehescheidung zu teilenden Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge in Art. 25a FZG bereits eine Regelung getroffen hat.\n4.\nFür das vorliegende Verfahren werden keine Gerichtskosten erhoben (\nBGE 122 V 330 Erw. 6). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdegegner entschädigungspflichtig (\nArt. 159 Abs. 2 OG in Verbindung mit\nArt. 135 OG). Dem an sich obsiegenden BSV kann keine Parteientschädigung zugesprochen werden (\nArt. 159 Abs. 2 OG).\nDemnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:\n1.\nDie Verfahren B 102/02 und B 108/02 werden vereinigt.\n2.\nIn Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerden wird Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Beschlusses vom 23. Oktober 2002 hinsichtlich der Freizügigkeitskonti und -policen samt Aktenherausgabe aufgehoben, und es wird die Sache an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zurückgewiesen, damit es die überwiesene Streitsache auch in diesem Punkt materiell entscheide.\n3.\nEs werden keine Gerichtskosten erhoben.\n4.\nDer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.-- wird H.________ zurückerstattet.\n5.\nS.________ hat H.________ für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.\n6.\nDieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und der Eidgenössischen Finanzverwaltung zugestellt.\nLuzern, 6. Januar 2004\nIm Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts\nDer Präsident der I. Kammer: Der Gerichtsschreiber:"}