{"Signatur": "CH_BGer_016", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2004-01-06", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_016_B-102-02_2004-01-06.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=19&from_date=01.01.2004&to_date=20.01.2004&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=182&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F06-01-2004-B_102-2002&number_of_ranks=210", "Checksum": "34ae716dc4c638b0cb93b636f2d048ed"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["B 102/02"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 06.01.2004 B 102/02"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 06.01.2004 B 102/02"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 06.01.2004 B 102/02"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berufliche Vorsorge"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 16:24:19", "Checksum": "78298030d5004149f5bad7773ebb9a29", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 06.01.2004 B 102/02\nRegeste:\nBerufliche Vorsorge\n\nEidgenössisches Versicherungsgericht\nTribunal fédéral des assurances\nTribunale federale delle assicurazioni\nTribunal federal d'assicuranzas\nSozialversicherungsabteilungdes Bundesgerichts\nProzess\n{T 7}\nB 102/02\nB 108/02\nUrteil vom 6. Januar 2004\nI. Kammer\nBesetzung\nPräsident Borella, Bundesrichter Lustenberger, Schön, Ursprung und Frésard; Gerichtsschreiber Nussbaumer\nParteien\nB 102/02\nH.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Peggy Knellwolf, Obere Zäune 14, 8001 Zürich,\ngegen\nS.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwältin Daniela Mayerhoffer, Regensbergstrasse 3, 8157 Dielsdorf,\nund\nB 108/02\nBundesamt für Sozialversicherung, Effingerstrasse 20, 3003 Bern, Beschwerdeführer,\ngegen\nS.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwältin Daniela Mayerhoffer, Regensbergstrasse 3, 8157 Dielsdorf\nVorinstanz\nSozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur\n(Entscheid vom 23. Oktober 2002)\nSachverhalt:\nA.\nS.________ und H.________ heirateten am 20. Mai 1983. Mit Urteil vom 19. März 2001, in Rechtskraft erwachsen am 7. April 2001, schied der Gerichtspräsident des Bezirksgerichts die Ehe der Parteien und ordnete in Ziffer 7 des Urteilsdispositivs die hälftige Aufteilung der während der Ehe gebildeten Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge an. S.________ war im Zeitpunkt des Scheidungsurteils bei der Pensionskasse des Bundes versichert und verfügte zusätzlich über mindestens ein Freizügigkeitskonto.\nB.\nNach Überweisung der Sache durch das Scheidungsgericht trat das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 23. Oktober 2002 auf die Streitigkeit betreffend Freizügigkeitskonti und -policen, Aktenherausgabe und Teilung von Lohnbeiträgen nicht ein (Ziffer 1 des Dispositivs) und leitete hinsichtlich der Pensionskasse des Bundes den Schriftenwechsel ein (Ziffern 2 und 3 des Dispositivs).\nC.\nH.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, in Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 1 des vorinstanzlichen Beschlusses sei das kantonale Gericht anzuhalten, auf die Streitigkeit betreffend Freizügigkeitskonti und -policen samt Aktenherausgabe und Beweisanträge einzutreten. Eventuell sei die Sache vom kantonalen Gericht an das Scheidungsgericht zurück zu überweisen oder an das zuständige Zivilgericht zu überweisen.\nDas kantonale Gericht schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) auf deren Gutheissung. S.________ und die Pensionskasse des Bundes verzichten auf eine Vernehmlassung.\nD.\nDas BSV führt ebenfalls Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, in Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 1 des vorinstanzlichen Entscheides sei das kantonale Gericht anzuweisen, auf die Streitsache betreffend Freizügigkeitskonti und -policen samt Aktenherausgabe einzutreten und materiell darüber zu befinden.\nDas kantonale Gericht schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. S.________, H.________ und die Pensionskasse des Bundes verzichten auf eine Vernehmlassung.\nDas Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:\n1.\n1.1 Da es sich beim angefochtenen Nichteintretensentscheid nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).\n1.2 Beide Beschwerde führenden Parteien haben Dispositiv-Ziffer 1 des vorinstanzlichen Nichteintretensentscheides im Punkt «Teilung von Lohnbeiträgen» nicht angefochten. Auf diese im vorliegenden Verfahren nicht aufgeworfene Frage ist im Folgenden nicht mehr einzugehen (\nBGE 122 V 244 Erw. 2a, 117 V 295 Erw. 2a, 112 V 99 Erw. 1a, 110 V 51 Erw. 3c mit Hinweisen; vgl. auch\nBGE 122 V 36 Erw. 2a).\n1.3 Die angefochtene Ziffer 1 des vorinstanzlichen Beschlussesdispositivs betrifft die Pensionskasse des Bundes nicht, weil die sachliche Zuständigkeit lediglich hinsichtlich der Freizügigkeitseinrichtung(en) umstritten ist. Die Pensionskasse des Bundes ist daher nicht Partei im vorliegenden Verfahren. Es kann unter diesen Umständen offen bleiben, ob per 1. Juni 2003 die PUBLICA an die Stelle der Pensionskasse des Bundes getreten und ob ein Parteiwechsel im Laufe des Verfahrens zulässig ist.\n2.\nDa den beiden Verwaltungsgerichtsbeschwerden derselbe Sachverhalt zu Grunde liegt, sich die gleichen Rechtsfragen stellen und die Rechtsmittel den nämlichen vorinstanzlichen Entscheid betreffen, rechtfertigt es sich, die beiden Verfahren zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen (\nBGE 128 V 126 Erw. 1 mit Hinweisen; vgl. auch\nBGE 128 V 194 Erw. 1).\n3.\n"}