Das hat grundsätzlich auch für die Trägerinnen oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG zu gelten ( BGE 126 V 150 Erw. 4a, 118 V 169 Erw. 7, 117 V 349 Erw. 8 mit Hinweis). Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: I.Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. II.Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Gesuchstellerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. III. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. IV.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht von Appenzell A.Rh. und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. Luzern, 24. April 2002 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Die Präsidentin der IV. Kammer: