Ein versehentliches Ausserachtlassen von aktenkundigen erheblichen Tatsachen liegt damit nicht vor. 4.- Nachdem das Revisionsgesuch offensichtlich unbegründet ist, wird es im Verfahren nach Art. 143 Abs. 1 OG erledigt. 5.- a) Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Entsprechend dem Ausgang des Prozesses gehen die Gerichtskosten zu Lasten der Gesuchstellerin (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG). b) Nach Art. 159 Abs. 2 OG darf im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde obsiegenden Behörden oder mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden.