Der angeführte Revisionsgrund ist mithin nicht erfüllt. 3.- Weiter sieht die Gesuchstellerin den Revisionsgrund von Art. 136 lit. d OG als erfüllt. Zur Begründung macht sie geltend, das Gericht habe aus Versehen die Tatsache nicht berücksichtigt, dass die Vorsorgeeinrichtung in Kenntnis einer seit 1993 (recte: 1992) attestierten Arbeitsunfähigkeit ihre Leistungspflicht anerkannt habe. Wie diese zutreffend ausführt, kam es jedoch auf die Begründung der Anerkennung nicht an, nachdem diese selbst für den Ausgang des Verfahrens nicht erheblich war (Art. 132 lit. c OG). Ein versehentliches Ausserachtlassen von aktenkundigen erheblichen Tatsachen liegt damit nicht vor.