Die Gesuchstellerin beruft sich zum einen auf den Revisionsgrund von Art. 136 lit. b OG. Sie sieht eine Verletzung dieser Bestimmung darin, dass das Eidgenössische Versicherungsgericht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abwies, obwohl die Beschwerdegegnerin mit Vernehmlassung vom 1. März 2000 den Anspruch der Beschwerdeführerin anerkannt hatte. Wie die vorstehenden rechtlichen Erwägungen (Erw. 1b) zeigen, war - entgegen der Auffassung der Gesuchstellerin - für die vorliegend beurteilte Angelegenheit mit Art. 132 lit. c OG eine Spezialvorschrift gegeben, welche es dem Gericht erlaubte, über die Anträge der Parteien hinauszugehen. Der angeführte Revisionsgrund ist mithin nicht erfüllt.