OG (anwendbar auf das Verfahren des Eidgenössischen Versicherungsgerichts gemäss Art. 135 OG) ist die Revision eines bundesgerichtlichen Entscheids zulässig, wenn das Gericht einer Partei mehr, oder, ohne dass besondere Gesetzesvorschriften es erlauben, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt, oder weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat. Eine besondere Gesetzesvorschrift im Sinne dieser Bestimmung bildet Art.