__ Revision des Urteils vom 10. Oktober 2001 beantragen. Während die Vorsorgestiftung auf Abweisung des Revisionsbegehrens unter Kosten und Entschädigungsfolgen schliesst, hat sich das Bundesamt für Sozialversicherung nicht vernehmen lassen. Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1.- a) Die Entscheidungen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts werden mit der Ausfällung rechtskräftig (Art. 38 in Verbindung mit Art. 135 OG). Sie unterliegen der Revision aus den in Art. 136, 137 und 139a OG abschliessend genannten Gründen ( Art. 135 OG). b) Nach Art. 136 lit. b OG (anwendbar auf das Verfahren des Eidgenössischen Versicherungsgerichts gemäss Art.