__ Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und das vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren erneuern. In Anerkennung ihrer grundsätzlichen Leistungspflicht beantragte die Vorsorgestiftung, es sei der Versicherten ab 1. September 1994 eine jährliche Invalidenrente von Fr. 2624.- und eine jährliche Invaliden-Kinderrente von Fr. 524. 80 zuzusprechen und es sei die Versicherte ab 7. Dezember 1993 von der Beitragspflicht zu befreien. Mit Urteil vom 10. Oktober 2001 wies das Eidgenössische Versicherungsgericht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab. C.- Mit Eingabe vom 20. November 2001 lässt C.________ Revision des Urteils vom 10. Oktober 2001 beantragen.