erheben mit dem Rechtsbegehren, die Stiftung sei zu verpflichten, ihr die reglementarischen Leistungen nebst Verzugszinsen (nämlich: jährliche Invalidenrente von mindestens Fr. 6560.- und jährliche Invaliden-Kinderrente von mindestens Fr. 1312.- ab 1. August 1994 sowie Beitragsbefreiung ab 1. November 1992) zuzusprechen. Das kantonale Gericht wies die Klage mit Entscheid vom 22. September 1999 ab. B.- Hiegegen liess C.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und das vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren erneuern.