Dem vorinstanzlichen Entscheid ist nach dem Gesagten im Ergebnis beizupflichten. Es kann dabei offen bleiben, ob die durch die Verschlimmerung einer vorbestehenden, invalidisierenden Gesundheitsschädigung eintretende erhöhte Invalidität im Rahmen eines privatrechtlichen Vorsorgeverhältnisses nicht gültig versichert werden kann. Es braucht insbesondere nicht erörtert zu werden, ob gestützt auf BGE 118 V 158, welchem der Sachverhalt einer bei Eintritt in die Vorsorgeeinrichtung bereits zu 100 % invaliden Person zu Grunde lag, von einer entsprechenden Praxis ausgegangen werden kann, wie es das kantonale Gericht annimmt. 6.- a) Das Verfahren ist kostenlos (Art.