Die Berufung auf Treu und Glauben schliesslich dringt ebenfalls nicht durch. Sie scheitert bereits daran, dass der bei den Akten liegende Versicherungsausweis ("Fiche individuelle") wohl die versicherten Leistungen per 1. Januar 1995 aufführt. Er tut dies indes ausdrücklich unter dem Vorbehalt, dass die reglementarischen Voraussetzungen erfüllt sind ("sous réserve des conditions d'admission prévues par le règlement"), was für den hier zu beurteilenden Fall zu verneinen ist. 5.- Dem vorinstanzlichen Entscheid ist nach dem Gesagten im Ergebnis beizupflichten.