3 hievor). bb) Mit diesem Auslegungsergebnis im Einklang steht der Umstand, dass eine in Art. 6 Abs. 4 des Reglements vorgesehene Vereinbarung nicht rechtsgenüglich nachgewiesen ist. Gestützt auf die Akten ist vielmehr davon auszugehen, dass die Arbeitgeberin wie die Beschwerdegegnerin davon ausgegangen sind, dass der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig war und keine Invalidenrente nach IVG bezog, als er am 1. September 1986 die neue Stelle angetreten hat ("Annonce à l'Assurance LPP" vom 30. September 1986). b) Die Berufung auf Treu und Glauben schliesslich dringt ebenfalls nicht durch.