a des Reglements sind Personen von der Versicherung ausgenommen, die zu mindestens zwei Dritteln invalid sind. Indem in Art. 6 Abs. 4 eine Unterstellung unter das Reglement verlangt wird, ist darauf zu schliessen, dass verbleibende Restarbeitsfähigkeiten einzig dann versicherbar sind, wenn der Arbeitnehmer nicht mindestens zu zwei Dritteln invalid ist. Dafür spricht auch, dass in Art. 6 Abs. 4 letzter Satz einzig die gesetzlichen Mindestleistungen gemäss BVG garantiert werden und Personen, die im Sinne der IV zu mindestens zwei Dritteln invalid sind, von der obligatorischen Versicherung ausgenommen sind (vgl. Erw. 3 hievor).