Das indiziert für sich allein, dass beim Eintritt in die Vorsorgeeinrichtung bestehende Restarbeitsfähigkeiten unabhängig von ihrer Höhe versicherbar sind. Dagegen spricht indes der Bedeutungsgehalt der Art. 6 Abs. 4 einleitenden Umschreibung, die wie folgt lautet: "4. Les personnes, qui au moment de la soumission au présent règlement ...". Nach Art. 6 Abs. 2 lit. a des Reglements sind Personen von der Versicherung ausgenommen, die zu mindestens zwei Dritteln invalid sind.