Invalidenversicherung bezieht, untersteht somit nicht der obligatorischen beruflichen Vorsorge. 4.- a) Zu prüfen bleibt, ob im Rahmen der weitergehenden beruflichen Vorsorge eine Leistungspflicht besteht. aa) Dem Beschwerdeführer ist darin beizupflichten, dass in Art. 6 Abs. 4 des Reglements in allgemeiner Weise von Personen mit eingeschränkter Arbeitsfähigkeit die Rede ist. Das indiziert für sich allein, dass beim Eintritt in die Vorsorgeeinrichtung bestehende Restarbeitsfähigkeiten unabhängig von ihrer Höhe versicherbar sind.