5c (teil-)nichtig. 3.- Gemäss Art. 2 Abs. 2 BVG bestimmt der Bundesrat, welche Arbeitnehmer aus besonderen Gründen nicht der obligatorischen Versicherung unterstellt sind. Gestützt auf diese Delegationsnorm hat der Bundesrat in Art. 1 Abs. 1 lit. d BVV2 Personen, die im Sinne der IV zu mindestens zwei Dritteln invalid sind, von der obligatorischen Versicherung ausgenommen. In BGE 118 V 158 ff. Erw. 4b-d wurde die Gesetzmässigkeit von Art. 1 Abs. 1 lit. d BVV2 bejaht. Der Beschwerdeführer, welcher seit 1. Mai 1982 eine ganze Rente der Eidg. Invalidenversicherung bezieht, untersteht somit nicht der obligatorischen beruflichen Vorsorge. 4.- a)