Die Vorinstanz hat über diesen Auslegungsstreit nicht abschliessend befunden. Sie hat das Rentenbegehren ihrerseits aus der Überlegung heraus abgewiesen, hinsichtlich der erwerblichen Auswirkungen der diagnostizierten seronegativen Polyarthritis sei der Versicherungsfall bereits vor dem 1. September 1986 eingetreten. Die durch die Verschlimmerung einer vorbestehenden, invalidisierenden Gesundheitsschädigung eintretende erhöhte Invalidiät könne im Rahmen eines privatrechtlichen Vorsorgeverhältnisses nicht gültig versichert werden. Eine entsprechende Vereinbarung sei in analoger Anwendung von Art. 9 VVG auf Grund der Praxis gemäss BGE 118 V 168 Erw. 5c (teil-)nichtig.