Les prestations assurées seront alors au moins égales à celles prévues par la L.P.P." Der Beschwerdeführer erblickt in der zitierten Bestimmung eine der weitergehenden beruflichen Vorsorge zugehörige Versicherung für verbleibende Arbeits- und Erwerbsfähigkeit, egal wie hoch diese bei Eintritt in die Vorsorgeeinrichtung waren. Die Beschwerdegegnerin hält dafür, dass Art. 6 Abs. 4 einzig zum Tragen komme, sofern eine Unterstellung unter das Reglement zu bejahen sei, was in Art. 6 Abs. 2 desselben für Personen verneint würde, die zu mehr als 66 2/3 % invalid seien. b) Die Vorinstanz hat über diesen Auslegungsstreit nicht abschliessend befunden.