{"Signatur": "CH_BGer_016", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2002-06-27", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_016_B-102-00_2002-06-27.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=18&from_date=20.06.2002&to_date=09.07.2002&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=177&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F27-06-2002-B_102-2000&number_of_ranks=279", "Checksum": "d805bdec6a277147ea6c37618c3d7b74"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["B 102/00"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 27.06.2002 B 102/00"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 27.06.2002 B 102/00"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 27.06.2002 B 102/00"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berufliche Vorsorge"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 18:06:47", "Checksum": "fc44e0fcc47d34ac7c8e4dd9d7e8ee0c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 27.06.2002 B 102/00\nRegeste:\nBerufliche Vorsorge\n\n\naa) Dem Beschwerdeführer ist darin beizupflichten, dass in Art. 6 Abs. 4 des Reglements in allgemeiner Weise von Personen mit eingeschränkter Arbeitsfähigkeit die Rede ist. Das indiziert für sich allein, dass beim Eintritt in die Vorsorgeeinrichtung bestehende Restarbeitsfähigkeiten unabhängig von ihrer Höhe versicherbar sind. Dagegen spricht indes der Bedeutungsgehalt der Art. 6 Abs. 4 einleitenden Umschreibung, die wie folgt lautet: \"4. Les personnes, qui au moment de la soumission au présent règlement ...\". Nach Art. 6 Abs. 2 lit. a des Reglements sind Personen von der Versicherung ausgenommen, die zu mindestens zwei Dritteln invalid sind. Indem in Art. 6 Abs. 4 eine Unterstellung unter das Reglement verlangt wird, ist darauf zu schliessen, dass verbleibende Restarbeitsfähigkeiten einzig dann versicherbar sind, wenn der Arbeitnehmer nicht mindestens zu zwei Dritteln invalid ist. Dafür spricht auch, dass in Art. 6 Abs. 4 letzter Satz einzig die gesetzlichen Mindestleistungen gemäss BVG garantiert werden und Personen, die im Sinne der IV zu mindestens zwei Dritteln invalid sind, von der obligatorischen Versicherung ausgenommen sind (vgl. Erw. 3 hievor).\nbb) Mit diesem Auslegungsergebnis im Einklang steht der Umstand, dass eine in Art. 6 Abs. 4 des Reglements vorgesehene Vereinbarung nicht rechtsgenüglich nachgewiesen ist. Gestützt auf die Akten ist vielmehr davon auszugehen, dass die Arbeitgeberin wie die Beschwerdegegnerin davon ausgegangen sind, dass der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig war und keine Invalidenrente nach IVG bezog, als er am 1. September 1986 die neue Stelle angetreten hat (\"Annonce à l'Assurance LPP\" vom 30. September 1986).\nb) Die Berufung auf Treu und Glauben schliesslich dringt ebenfalls nicht durch. Sie scheitert bereits daran, dass der bei den Akten liegende Versicherungsausweis (\"Fiche individuelle\") wohl die versicherten Leistungen per\n1. Januar 1995 aufführt. Er tut dies indes ausdrücklich unter dem Vorbehalt, dass die reglementarischen Voraussetzungen erfüllt sind (\"sous réserve des conditions d'admission prévues par le règlement\"), was für den hier zu beurteilenden Fall zu verneinen ist.\n5.- Dem vorinstanzlichen Entscheid ist nach dem Gesagten im Ergebnis beizupflichten. Es kann dabei offen bleiben, ob die durch die Verschlimmerung einer vorbestehenden, invalidisierenden Gesundheitsschädigung eintretende erhöhte Invalidität im Rahmen eines privatrechtlichen Vorsorgeverhältnisses nicht gültig versichert werden kann. Es braucht insbesondere nicht erörtert zu werden, ob gestützt auf\nBGE 118 V 158, welchem der Sachverhalt einer bei Eintritt in die Vorsorgeeinrichtung bereits zu 100 % invaliden Person zu Grunde lag, von einer entsprechenden Praxis ausgegangen werden kann, wie es das kantonale Gericht annimmt.\n6.- a) Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG).\nb) Rechtsprechungsgemäss hat eine (obsiegende) Vorsorgeeinrichtung keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 159 Abs. 2 in Verbindung mit\nArt. 135 OG;\nBGE 122 V 330 Erw. 6, 118 V 169 f. Erw. 7, je mit Hinweisen). Von dieser Regel abzuweichen, besteht vorliegend kein Anlass.\nDemnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:\nI. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.\nII. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.\nIII. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht\ndes Kantons Zürich und dem Bundesamt für\nSozialversicherung zugestellt.\nLuzern, 27. Juni 2002\nIm Namen des\nEidgenössischen Versicherungsgerichts\nDer Präsident der II. Kammer:\nDer Gerichtsschreiber:"}