5. Das Verfahren ist kostenpflichtig ( Art. 134 OG e contrario). Entsprechend dem Ausgang des Prozesses sind die Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG). Dieser hat die durch einen Rechtsanwalt vertretene Gesuchsgegnerin angemessen zu entschädigen (Art. 159 in Verbindung mit Art. 135 OG; BGE 128 V 124, E. 5b S. 133). Demnach erkennt das Bundesgericht: 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.- werden dem Gesuchsteller auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.