Unbehelflich ist sodann der Hinweis des Gesuchstellers auf die in den Akten enthaltenen Berichte der Kontrollstelle, aus welchen hervorgehe, dass der bestehende Zustand tolerierbar gewesen sei und seitens der Organe der Ascoop kein Handlungsbedarf bestanden habe. Die genannten Berichte waren für die Beurteilung der Widerrechtlichkeit ohne Belang, weshalb nicht näher darauf einzugehen war. Selbst wenn das Gericht die Berichte übersehen haben sollte, besteht kein Revisionsgrund im Sinne von Art. 136 lit. d OG, weil sie für den Verfahrensausgang nicht entscheidwesentlich sind. Das Revisionsgesuch erweist sich damit in allen Teilen als unbegründet.