Nach den Akten war die Geschäftsleitung der Pensionskasse indessen bereits im August 2000 in dem Sinne orientiert worden, dass die geplante öffentliche Platzierung der Aktien mit Börsenkotierung im Hinblick auf die ungünstige Finanzmarktlage verschoben werden musste. Für die Annahme einer versehentlichen Nichtberücksichtigung in den Akten liegender erheblicher Tatsachen fehlen offensichtlich die Voraussetzungen. Unbehelflich ist sodann der Hinweis des Gesuchstellers auf die in den Akten enthaltenen Berichte der Kontrollstelle, aus welchen hervorgehe, dass der bestehende Zustand tolerierbar gewesen sei und seitens der Organe der Ascoop kein Handlungsbedarf bestanden habe.