Ein Revisionsgrund läge nur vor, wenn das Gericht bei der Beurteilung dieser Fragen in den Akten liegende erhebliche Tatsachen versehentlich nicht berücksichtigt hätte. Solche Tatsachen weist der Gesuchsteller indessen nicht nach. Die Begründung des Gesuchs erschöpft sich im Wesentlichen darin, unter Hinweis auf die im massgebenden Zeitpunkt anwendbaren Bestimmungen der BVV2 darzulegen, dass kein Verstoss gegen die Anlagevorschriften und damit auch keine Liquidationspflicht hinsichtlich der fraglichen Anlage bestanden habe. In tatsächlicher Hinsicht wird lediglich vorgebracht, die Dekotierung der Aktien der Firma Y.___