Vielmehr ging es um Rechtsfragen, welche im Hinblick auf die Frage der Widerrechtlichkeit vorfrageweise zu prüfen waren. Soweit mit dem Revisionsgesuch die Richtigkeit der vom Gericht angenommenen Verletzung der Anlagevorschriften und der damit verbundenen Liquidationspflicht in Frage gestellt und geltend gemacht wird, das Gericht sei bei der Beurteilung dieser Fragen von einer unzutreffenden oder unvollständigen Rechtsgrundlage ausgegangen, ist darauf ebenfalls nicht einzugehen. Ein Revisionsgrund läge nur vor, wenn das Gericht bei der Beurteilung dieser Fragen in den Akten liegende erhebliche Tatsachen versehentlich nicht berücksichtigt hätte.