ferner nicht veröffentlichte Urteile des Bundesgerichts 5P.357/2005 vom 10. November 2005, 2A.182/2004 vom 29. Oktober 2004, 1P.714/2000 vom 21. März 2001, 1P.375/1999 vom 22. Juli 1999). Richtig ist, dass das Gericht die Widerrechtlichkeit im Hinblick auf eine Verletzung der Anlagevorschriften und der daraus folgenden Liquidationspflicht bezüglich der Vermögensanlage bejaht hat. Entgegen den Ausführungen des Gesuchstellers handelt es sich dabei jedoch nicht um blosse Tatfragen. Vielmehr ging es um Rechtsfragen, welche im Hinblick auf die Frage der Widerrechtlichkeit vorfrageweise zu prüfen waren.