Kein Revisionsgrund ist dagegen die rechtliche Würdigung der an sich richtig aufgefassten Tatsachen, auch wenn diese Würdigung irrtümlich oder unrichtig sein sollte; zur rechtlichen Würdigung gehört auch die Entscheidung der Frage, ob eine Tatsache rechtserheblich ist oder nicht. Auf das Gesuch ist daher insoweit nicht näher einzugehen, als damit Kritik an der vom Eidgenössischen Versicherungsgericht geäusserten Rechtsauffassung und an der vorgenommenen rechtlichen Würdigung von Tatsachen erhoben wird ( BGE 122 II 17 E. 3 S. 18 f. mit Hinweisen; ferner nicht veröffentlichte Urteile des Bundesgerichts 5P.357/