4.3 Was der Gesuchsteller vorbringt, betrifft in erster Linie die Richtigkeit der im Urteil vom 12. Juni 2006 vertretenen Rechtsauffassung des Gerichts sowie die Richtigkeit der rechtlichen Würdigung von Tatsachen. Beides kann nicht Gegenstand einer Revision nach Art. 136 lit. d OG bilden. Ein Revisionsgrund nach Art. 136 lit. d OG ist nur gegeben, wenn das Bundesgericht für den Entscheid erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Kein Revisionsgrund ist dagegen die rechtliche Würdigung der an sich richtig aufgefassten Tatsachen, auch wenn diese Würdigung irrtümlich oder unrichtig sein sollte;