Zudem seien die Aktien nur vorübergehend und kurzfristig von der Börse genommen worden. Insgesamt habe daher keine Liquidationspflicht und damit auch kein widerrechtliches Handeln bestanden. Die Tatsache, dass die für die Bejahung der Widerrechtlichkeit als massgebend erachtete Liquidationspflicht infolge Verstosses gegen Art. 53 lit. e BVV2 nicht bestanden habe, gehe aus den im Recht liegenden Akten hervor und sei vom Gericht versehentlich nicht berücksichtigt worden. 4.3 Was der Gesuchsteller vorbringt, betrifft in erster Linie die Richtigkeit der im Urteil vom 12. Juni 2006 vertretenen Rechtsauffassung des Gerichts sowie die Richtigkeit der rechtlichen Würdigung von Tatsachen.