Im Revisionsgesuch wird vorgebracht, die Feststellung, wonach die Anlage im Zeitpunkt der fraglichen Transaktion die Voraussetzungen von Art. 53 lit. e in fine BVV2 nicht mehr erfüllt habe, treffe nicht zu. Zum einen könnten nach Art. 59 Abs. 1 BVV2 unter bestimmten Voraussetzungen auch Anlagen in nicht kotierten ausländischen Unternehmen getätigt werden; zum andern habe die Revisionsstelle die Zulässigkeit der Anlage in den Revisionsberichten wiederholt bestätigt. Die Beteiligung an der Firma Y.________ sei in der fraglichen Zeit in allen Teilen rechtskonform gewesen. Zudem seien die Aktien nur vorübergehend und kurzfristig von der Börse genommen worden.