4. Der Gesuchsteller macht geltend, das Gericht habe im Zusammenhang mit der für die Verantwortlichkeit nach Art. 52 BVG vorausgesetzten Widerrechtlichkeit versehentlich wesentliche, in den Akten enthaltende Tatsachen übersehen. 4.1 Bei der Beurteilung der Widerrechtlichkeit ( BGE 128 V 124 E. 4d S. 129) ist das Gericht davon ausgegangen, dass die Pensionskasse der Ascoop über ein grösseres Aktienpaket der in den USA domizilierten Firma Y.________ verfügt hatte und das Wertpapier im Sommer 1999 von der Börse genommen wurde mit der Folge, dass die Vermögensanlage den Voraussetzungen von Art. 53 lit. e in fine BVV2 nicht mehr entsprach.