in Verbindung mit Art. 135 OG; vgl. BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395). 2. Der Gesuchsteller beruft sich auf den Revisionsgrund von Art. 136 lit. d OG. Nach Art. 141 Abs. 1 lit. a OG sind Revisionsgesuche, die sich auf Art. 136 OG stützen, innert 30 Tagen nach Eröffnung des Urteils einzureichen. Das Urteil vom 12. Juni 2006 ist dem Gesuchsteller am 5. Juli 2006 ausgehändigt worden. Unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes vom 15. Juli bis 15. August (Art. 34 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 135 OG) ist die dreissigtägige Frist mit der am 5. September 2006 der Post übergebenen Eingabe gewahrt. Das Gesuch erfüllt auch die in Art.