C. Mit Eingabe vom 5. September 2006 lässt X.________ ein Gesuch um Revision des Urteils des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 12. Juni 2006 stellen und beantragen, in Aufhebung des Entscheids des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau sei die Pensionskasse der Ascoop zu verpflichten, ihm die eingeklagten Vorsorgeleistungen zu bezahlen; eventuell sei die Sache zu ergänzenden Abklärungen und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Pensionskasse der Ascoop beantragt die Abweisung des Revisionsgesuchs. Mit Eingabe vom 11. Januar 2007 hat der Gesuchsteller zur Vernehmlassung der Vorsorgeeinrichtung Stellung genommen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: