B. Die gegen den kantonalen Entscheid erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wies das Eidgenössische Versicherungsgericht im Wesentlichen mit der Feststellung ab, dass die Voraussetzungen der Schadenersatzpflicht nach Art. 52 BVG erfüllt seien und die Verrechnungsforderung zu Recht bestehe (Urteil vom 12. Juni 2006, B 99/05).