{"Signatur": "CH_BGer_016", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2007-02-23", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_016_B-101-06_2007-02-23.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=18&from_date=14.02.2007&to_date=05.03.2007&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=174&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F23-02-2007-B_101-2006&number_of_ranks=417", "Checksum": "b45e55141904488a3ffb4b41164f2696"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["B 101/06"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 23.02.2007 B 101/06"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 23.02.2007 B 101/06"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 23.02.2007 B 101/06"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berufliche Vorsorge - Berufliche Vorsorge | Berufliche Vorsorge"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 11:28:14", "Checksum": "312eb837eb17f33399ae189bbcd4f738", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 23.02.2007 B 101/06\nRegeste:\nBerufliche Vorsorge - Berufliche Vorsorge | Berufliche Vorsorge\n\n\nBGE 122 II 17 E. 3 S. 18 f. mit Hinweisen; ferner nicht veröffentlichte Urteile des Bundesgerichts 5P.357/2005 vom 10. November 2005, 2A.182/2004 vom 29. Oktober 2004, 1P.714/2000 vom 21. März 2001, 1P.375/1999 vom 22. Juli 1999). Richtig ist, dass das Gericht die Widerrechtlichkeit im Hinblick auf eine Verletzung der Anlagevorschriften und der daraus folgenden Liquidationspflicht bezüglich der Vermögensanlage bejaht hat. Entgegen den Ausführungen des Gesuchstellers handelt es sich dabei jedoch nicht um blosse Tatfragen. Vielmehr ging es um Rechtsfragen, welche im Hinblick auf die Frage der Widerrechtlichkeit vorfrageweise zu prüfen waren. Soweit mit dem Revisionsgesuch die Richtigkeit der vom Gericht angenommenen Verletzung der Anlagevorschriften und der damit verbundenen Liquidationspflicht in Frage gestellt und geltend gemacht wird, das Gericht sei bei der Beurteilung dieser Fragen von einer unzutreffenden oder unvollständigen Rechtsgrundlage ausgegangen, ist darauf ebenfalls nicht einzugehen. Ein Revisionsgrund läge nur vor, wenn das Gericht bei der Beurteilung dieser Fragen in den Akten liegende erhebliche Tatsachen versehentlich nicht berücksichtigt hätte. Solche Tatsachen weist der Gesuchsteller indessen nicht nach. Die Begründung des Gesuchs erschöpft sich im Wesentlichen darin, unter Hinweis auf die im massgebenden Zeitpunkt anwendbaren Bestimmungen der BVV2 darzulegen, dass kein Verstoss gegen die Anlagevorschriften und damit auch keine Liquidationspflicht hinsichtlich der fraglichen Anlage bestanden habe. In tatsächlicher Hinsicht wird lediglich vorgebracht, die Dekotierung der Aktien der Firma Y.________ sei nur vorübergehend und kurzfristig erfolgt und es habe die Absicht bestanden, im Geschäftsjahr 1999/2000 erneut eine öffentliche Aktienplatzierung in Form eines \"Initial Public Offering\" durchzuführen. Nach den Akten war die Geschäftsleitung der Pensionskasse indessen bereits im August 2000 in dem Sinne orientiert worden, dass die geplante öffentliche Platzierung der Aktien mit Börsenkotierung im Hinblick auf die ungünstige Finanzmarktlage verschoben werden musste. Für die Annahme einer versehentlichen Nichtberücksichtigung in den Akten liegender erheblicher Tatsachen fehlen offensichtlich die Voraussetzungen. Unbehelflich ist sodann der Hinweis des Gesuchstellers auf die in den Akten enthaltenen Berichte der Kontrollstelle, aus welchen hervorgehe, dass der bestehende Zustand tolerierbar gewesen sei und seitens der Organe der Ascoop kein Handlungsbedarf bestanden habe. Die genannten Berichte waren für die Beurteilung der Widerrechtlichkeit ohne Belang, weshalb nicht näher darauf einzugehen war. Selbst wenn das Gericht die Berichte übersehen haben sollte, besteht kein Revisionsgrund im Sinne von\nArt. 136 lit. d OG, weil sie für den Verfahrensausgang nicht entscheidwesentlich sind. Das Revisionsgesuch erweist sich damit in allen Teilen als unbegründet.\n5.\nDas Verfahren ist kostenpflichtig (\nArt. 134 OG e contrario). Entsprechend dem Ausgang des Prozesses sind die Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit\nArt. 135 OG). Dieser hat die durch einen Rechtsanwalt vertretene Gesuchsgegnerin angemessen zu entschädigen (Art. 159 in Verbindung mit\nArt. 135 OG;\nBGE 128 V 124, E. 5b S. 133).\nDemnach erkennt das Bundesgericht:\n1.\nDas Revisionsgesuch wird abgewiesen.\n2.\nDie Gerichtskosten von Fr. 5'000.- werden dem Gesuchsteller auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.\n3.\nDer Gesuchsteller hat der Pensionskasse der Ascoop für das Revisionsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.\n4.\nDieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.\nLuzern, 23. Februar 2007\nIm Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung\ndes Schweizerischen Bundesgerichts\nDas präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin:"}