{"Signatur": "CH_BGer_016", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2007-02-23", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_016_B-101-06_2007-02-23.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=18&from_date=14.02.2007&to_date=05.03.2007&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=174&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F23-02-2007-B_101-2006&number_of_ranks=417", "Checksum": "b45e55141904488a3ffb4b41164f2696"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["B 101/06"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 23.02.2007 B 101/06"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 23.02.2007 B 101/06"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 23.02.2007 B 101/06"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berufliche Vorsorge - Berufliche Vorsorge | Berufliche Vorsorge"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 11:28:14", "Checksum": "312eb837eb17f33399ae189bbcd4f738", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 23.02.2007 B 101/06\nRegeste:\nBerufliche Vorsorge - Berufliche Vorsorge | Berufliche Vorsorge\n\n4.\nDer Gesuchsteller macht geltend, das Gericht habe im Zusammenhang mit der für die Verantwortlichkeit nach Art. 52 BVG vorausgesetzten Widerrechtlichkeit versehentlich wesentliche, in den Akten enthaltende Tatsachen übersehen.\n4.1 Bei der Beurteilung der Widerrechtlichkeit (\nBGE 128 V 124 E. 4d S. 129) ist das Gericht davon ausgegangen, dass die Pensionskasse der Ascoop über ein grösseres Aktienpaket der in den USA domizilierten Firma Y.________ verfügt hatte und das Wertpapier im Sommer 1999 von der Börse genommen wurde mit der Folge, dass die Vermögensanlage den Voraussetzungen von Art. 53 lit. e in fine BVV2 nicht mehr entsprach. Am 22. Dezember 2000 konnten die Ausgleichskasse SPIDA und die Pensionskasse der Ascoop ausserbörslich insgesamt 240'000 Aktien der Firma Y.________ zum Preis von US-Dollar 12.50 je Stück verkaufen, wobei unter den Verkäuferinnen vereinbart wurde, dass die Ausgleichskasse SPIDA 80'000 und die Pensionskasse der Ascoop 160'000 Aktien veräusserte. Auf Anweisung des Gesuchstellers wurden dem Käufer im Umfang von 24'400 Aktien nicht Wertpapiere der Pensionskasse, sondern von ihm persönlich gehaltene Aktien übertragen. Die der Vorsorgeeinrichtung verbleibenden Titel konnten am 30. März 2005 zu einem Stückpreis von lediglich US-Dollar 3.50 verkauft werden. In Würdigung dieser Tatsachen ist das Gericht zum Schluss gelangt, der Beschwerdeführer (und heutige Gesuchsteller) habe bereits dadurch widerrechtlich gehandelt, dass er im Umfang von 24'400 Aktien, die er persönlich verkaufen wollte, eine vorschriftswidrig gewordene Beteiligung der Vorsorgeeinrichtung nicht habe liquidieren helfen (Erw. 4.3 in fine).\n4.2 Im Revisionsgesuch wird vorgebracht, die Feststellung, wonach die Anlage im Zeitpunkt der fraglichen Transaktion die Voraussetzungen von Art. 53 lit. e in fine BVV2 nicht mehr erfüllt habe, treffe nicht zu. Zum einen könnten nach Art. 59 Abs. 1 BVV2 unter bestimmten Voraussetzungen auch Anlagen in nicht kotierten ausländischen Unternehmen getätigt werden; zum andern habe die Revisionsstelle die Zulässigkeit der Anlage in den Revisionsberichten wiederholt bestätigt. Die Beteiligung an der Firma Y.________ sei in der fraglichen Zeit in allen Teilen rechtskonform gewesen. Zudem seien die Aktien nur vorübergehend und kurzfristig von der Börse genommen worden. Insgesamt habe daher keine Liquidationspflicht und damit auch kein widerrechtliches Handeln bestanden. Die Tatsache, dass die für die Bejahung der Widerrechtlichkeit als massgebend erachtete Liquidationspflicht infolge Verstosses gegen Art. 53 lit. e BVV2 nicht bestanden habe, gehe aus den im Recht liegenden Akten hervor und sei vom Gericht versehentlich nicht berücksichtigt worden.\n4.3 Was der Gesuchsteller vorbringt, betrifft in erster Linie die Richtigkeit der im Urteil vom 12. Juni 2006 vertretenen Rechtsauffassung des Gerichts sowie die Richtigkeit der rechtlichen Würdigung von Tatsachen. Beides kann nicht Gegenstand einer Revision nach\nArt. 136 lit. d OG bilden. Ein Revisionsgrund nach\nArt. 136 lit. d OG ist nur gegeben, wenn das Bundesgericht für den Entscheid erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Kein Revisionsgrund ist dagegen die rechtliche Würdigung der an sich richtig aufgefassten Tatsachen, auch wenn diese Würdigung irrtümlich oder unrichtig sein sollte; zur rechtlichen Würdigung gehört auch die Entscheidung der Frage, ob eine Tatsache rechtserheblich ist oder nicht. Auf das Gesuch ist daher insoweit nicht näher einzugehen, als damit Kritik an der vom Eidgenössischen Versicherungsgericht geäusserten Rechtsauffassung und an der vorgenommenen rechtlichen Würdigung von Tatsachen erhoben wird ("}