{"Signatur": "CH_BGer_016", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2007-02-23", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_016_B-101-06_2007-02-23.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=18&from_date=14.02.2007&to_date=05.03.2007&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=174&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F23-02-2007-B_101-2006&number_of_ranks=417", "Checksum": "b45e55141904488a3ffb4b41164f2696"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["B 101/06"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 23.02.2007 B 101/06"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 23.02.2007 B 101/06"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 23.02.2007 B 101/06"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berufliche Vorsorge - Berufliche Vorsorge | Berufliche Vorsorge"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 11:28:14", "Checksum": "312eb837eb17f33399ae189bbcd4f738", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 23.02.2007 B 101/06\nRegeste:\nBerufliche Vorsorge - Berufliche Vorsorge | Berufliche Vorsorge\n\nTribunale federale\nTribunal federal\n{T 7}\nB 101/06\nUrteil vom 23. Februar 2007\nII. sozialrechtliche Abteilung\nBesetzung\nBundesrichter Borella, präsidierendes Mitglied,\nBundesrichter Seiler, Ersatzrichter Maeschi,\nGerichtsschreiberin Amstutz.\nParteien\nX.________, 1943, Gesuchsteller, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans Rudolf Forrer, Bahnhofstrasse 7, 8570 Weinfelden,\ngegen\nPensionskasse der Ascoop, Beundenfeldstrasse 5, 3000 Bern 25, Gesuchsgegnerin,\nvertreten durch Rechtsanwalt Dr. André E. Lebrecht, Mühlebachstrasse 6, 8008 Zürich.\nGegenstand\nBerufliche Vorsorge,\nRevisionsgesuch gegen das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 12. Juni 2006.\nSachverhalt:\nA.\nX.________ war von 1988 bis Ende Juni 2003 Geschäftsführer der W.________ AG und bei der Pensionskasse der Ascoop, einer registrierten Vorsorgeeinrichtung der gleichnamigen Genossenschaft für die Versicherung des Personals schweizerischer Transportunternehmungen, berufsvorsorgerechtlich versichert. Vom 7. Juni 1996 bis 6. Februar 2002 wirkte er zudem als Vizepräsident und vom 7. Februar bis 17. Juli 2002 als Präsident der Genossenschaft sowie deren Vorsorgestiftung.\nAm 26. Juni 2003 teilte die Pensionskasse der Ascoop X.________ mit, er habe ab 1. Juli 2003 bei vorzeitigem Altersrücktritt Anspruch auf eine monatliche Rente im Betrag von Fr. ... Gleichentags erklärte sie die Verrechnung der aktuellen und künftigen Leistungen mit Ansprüchen unter anderem aus Schadenersatzpflicht nach Art. 52 BVG. Am 30. April 2004 liess X.________ Klage auf Bezahlung ausstehender Altersleistungen in Höhe von Fr. 103'114.-, nebst Zins zu 5 % seit 15. November 2003, einreichen. Verrechnungsweise machte die Pensionskasse eine die Klageforderung übersteigende Forderung aus berufsvorsorgerechtlicher Verantwortlichkeit in Zusammenhang mit einem Verkauf von Wertpapieren durch die Vorsorgeeinrichtung im Winter 2000/2001 geltend. Mit Entscheid vom 6. Juli 2005 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau die Klage ab.\nB.\nDie gegen den kantonalen Entscheid erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wies das Eidgenössische Versicherungsgericht im Wesentlichen mit der Feststellung ab, dass die Voraussetzungen der Schadenersatzpflicht nach Art. 52 BVG erfüllt seien und die Verrechnungsforderung zu Recht bestehe (Urteil vom 12. Juni 2006, B 99/05).\nC.\nMit Eingabe vom 5. September 2006 lässt X.________ ein Gesuch um Revision des Urteils des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 12. Juni 2006 stellen und beantragen, in Aufhebung des Entscheids des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau sei die Pensionskasse der Ascoop zu verpflichten, ihm die eingeklagten Vorsorgeleistungen zu bezahlen; eventuell sei die Sache zu ergänzenden Abklärungen und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.\nDie Pensionskasse der Ascoop beantragt die Abweisung des Revisionsgesuchs. Mit Eingabe vom 11. Januar 2007 hat der Gesuchsteller zur Vernehmlassung der Vorsorgeeinrichtung Stellung genommen.\nDas Bundesgericht zieht in Erwägung:\n1.\nAm 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz; BGG; AS 2006 1205 ff., 1243) in Kraft getreten, mit welchem das bundesgerichtliche Rechtsmittelsystem neu geregelt wurde. Gemäss\nArt. 132 Abs. 1 BGG ist das Gesetz auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist. Das vorliegende Revisionsgesuch wurde vor dem 1. Januar 2007 eingereicht. Anwendbar ist daher das bis Ende 2006 gültig gewesene Verfahrensrecht (Art. 136 ff. in Verbindung mit\nArt. 135 OG; vgl.\nBGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).\n2.\nDer Gesuchsteller beruft sich auf den Revisionsgrund von Art. 136 lit. d OG. Nach Art. 141 Abs. 1 lit. a OG sind Revisionsgesuche, die sich auf Art. 136 OG stützen, innert 30 Tagen nach Eröffnung des Urteils einzureichen. Das Urteil vom 12. Juni 2006 ist dem Gesuchsteller am 5. Juli 2006 ausgehändigt worden. Unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes vom 15. Juli bis 15. August (Art. 34 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 135 OG) ist die dreissigtägige Frist mit der am 5. September 2006 der Post übergebenen Eingabe gewahrt. Das Gesuch erfüllt auch die in Art. 140 OG genannten Voraussetzungen, weshalb darauf einzutreten ist.\n3.\nGemäss\nArt. 136 lit. d OG ist die Revision eines bundesgerichtlichen Urteils zulässig, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Voraussetzung ist, dass das Gericht bestimmte Tatsachen nicht gewürdigt hat, sich die fraglichen Tatsachen aus den Akten ergeben, sie für den Verfahrensausgang erheblich sind und die Nichtberücksichtigung versehentlich erfolgt ist (vgl. Jean-François Poudret, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, Vol. V, Ziff. 5 zu\nArt. 136 OG; Rolando Forni, Svista manifesta, fatti nuovi e prove nuove nella procedura di revisione, in: Festschrift Max Guldener, Zürich 1973, S. 91 ff.). Versehentliches Nichtberücksichtigen liegt vor, wenn der Richter ein bestimmtes Aktenstück übersehen oder eine bestimmte wesentliche Aktenstelle unrichtig, insbesondere nicht mit ihrem wirklichen Wortlaut oder in ihrer tatsächlichen Tragweite wahrgenommen hat. Erheblich ist eine Tatsache, wenn sie geeignet ist, zu einem anderen, für den Gesuchsteller günstigeren Ergebnis zu führen (\nBGE 122 II 17 E.3 S. 18 f., 115 II 399 f. E. 2a; RSKV 1982 Nr. 479 S. 60 E. 2a und 1975 Nr. 210 S. 29 E. 1; Poudret, a.a.O., Ziff. 5.3 zu\nArt. 136 OG).\n"}