dass das Verfahren kostenpflichtig ist, weil es nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht (Art. 134 OG e contrario), wobei die Beschwerdeführerin entsprechend dem Verfahrensausgang die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 156 Abs. 1 OG), dass die obsiegende Beschwerdegegnerin als Behörde keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat (Art. 159 Abs. 2 OG), erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 1. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.