vielmehr prüft das Gericht jenes Merkmal, das der angefochtenen Verfügung am besten entspricht, namentlich beschränkt es sich nicht nur darauf, allein den Nachteil als nicht wieder gutzumachend zu betrachten, den auch ein für den Betroffenen günstiges Endurteil nicht vollständig zu beseitigen vermöchte ( BGE 124 V 87 Erw. 4, 121 V 116, 117 V 190 Erw. 1d, je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 125 II 619 Erw.