VwVG handelt, dass des Weitern auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nur eingetreten werden kann, wenn der vorinstanzliche Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 45 Abs. 1 VwVG bewirken kann, dass nach der Rechtsprechung das Vorliegen eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils nicht nur anhand eines einzigen Kriteriums beurteilt wird; vielmehr prüft das Gericht jenes Merkmal, das der angefochtenen Verfügung am besten entspricht, namentlich beschränkt es sich nicht nur darauf, allein den Nachteil als nicht wieder gutzumachend zu betrachten, den auch ein für den Betroffenen günstiges Endurteil nicht vollständig zu beseitigen vermöchte ( BGE 124 V 87 Erw.