45 Abs. 2 lit. g VwVG handelt, dass des Weitern auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nur eingetreten werden kann, wenn der vorinstanzliche Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 45 Abs. 1 VwVG bewirken kann, dass nach der Rechtsprechung das Vorliegen eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils nicht nur anhand eines einzigen Kriteriums beurteilt wird;