Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., S. 140 ff.), dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen eine Zwischenverfügung innert 10 Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen ist (Art. 106 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 132 OG), dass es sich beim vorinstanzlichen Entscheid vom 17. August 2005, mit welchem das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erlass von vorsorglichen Massnahmen, unter Einschluss einer superprovisorischen Verfügung, abgewiesen worden ist, um eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 45 Abs. 2 lit.