Art. 45 Abs. 2 lit. g VwVG und Art. 73 BVG) auf dem Gebiete der beruflichen Vorsorge (vgl. BGE 119 V 295) gehören, dass solche Zwischenverfügungen nur selbstständig anfechtbar sind, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können ( Art. 45 Abs. 1 VwVG; BGE 120 Ib 97 Erw. 1c mit Hinweisen, 97 V 248) und, was hier zutrifft (vgl. Art. 73 BVG), gegen den Endentscheid Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Eidgenössischen Versicherungsgericht geführt werden kann (Art. 129 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 101 lit. a OG; vgl. BGE 131 V 43 Erw. 1.1, 128 V 201 Erw. 2a mit Hinweisen; Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl.