dass R.________ mit Eingabe vom 19. September 2005 Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen lässt mit dem Antrag, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei es der Schulpflege Y.________ zu untersagen, sie auf einen Zeitpunkt vor dem Ende der 10-monatigen Abfindungszusage, d.h. vor dem 16. Juni 2006 bei der Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich abzumelden, unter Androhung der Bestrafung nach Art. 292 StGB, dass die Schulpflege Y.________ auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen lässt, während das Bundesamt für Sozialversicherung sich zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde äussert, ohne indessen einen Antrag zu stellen,