dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 17. August 2005 das ihm vom Verwaltungsgericht des Kantons Zürich überwiesene Gesuch der R.________ vom 11. August 2005 "um Erlass vorsorglicher Massnahmen (unter Einschluss einer superprovisorischen Verfügung)" abgewiesen hat mit der Rechtsmittelbelehrung, dass gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden könne, dass dieser Entscheid dem Rechtsvertreter der R.________ am 19. August 2005 ausgehändigt worden ist,