{"Signatur": "CH_BGer_016", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2006-01-19", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_016_B-101-05_2006-01-19.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=16&from_date=10.01.2006&to_date=29.01.2006&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=152&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F19-01-2006-B_101-2005&number_of_ranks=326", "Checksum": "3b972006638f88560f877e0497eefa3e"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["B 101/05"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 19.01.2006 B 101/05"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 19.01.2006 B 101/05"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 19.01.2006 B 101/05"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berufliche Vorsorge | Berufliche Vorsorge"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 13:42:30", "Checksum": "3b0cd12933061b4067a6bbe123c505d6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 19.01.2006 B 101/05\nRegeste:\nBerufliche Vorsorge | Berufliche Vorsorge\n\nEidgenössisches Versicherungsgericht\nTribunale federale delle assicurazioni\nTribunal federal d'assicuranzas\nSozialversicherungsabteilung\ndes Bundesgerichts\nProzess\n{T 0}\nB 101/05\nUrteil vom 19. Januar 2006\nIII. Kammer\nBesetzung\nPräsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Seiler; Gerichtsschreiber Nussbaumer\nParteien\nR.________, 1945, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Armin Strub, Maiacherstrasse 11, 8127 Forch,\ngegen\nSchulgemeinde X.________, Beschwerdegegnerin,\nvertreten durch die Schulpflege Y.________, und diese vertreten durch Rechtsanwalt Johann-Christoph Rudin, Zollikerstrasse 4, 8008 Zürich\nVorinstanz\nSozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur\n(Entscheid vom 17. August 2005)\nIn Erwägung,\ndass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 17. August 2005 das ihm vom Verwaltungsgericht des Kantons Zürich überwiesene Gesuch der R.________ vom 11. August 2005 \"um Erlass vorsorglicher Massnahmen (unter Einschluss einer superprovisorischen Verfügung)\" abgewiesen hat mit der Rechtsmittelbelehrung, dass gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden könne,\ndass dieser Entscheid dem Rechtsvertreter der R.________ am 19. August 2005 ausgehändigt worden ist,\ndass R.________ mit Eingabe vom 19. September 2005 Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen lässt mit dem Antrag, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei es der Schulpflege Y.________ zu untersagen, sie auf einen Zeitpunkt vor dem Ende der 10-monatigen Abfindungszusage, d.h. vor dem 16. Juni 2006 bei der Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich abzumelden, unter Androhung der Bestrafung nach Art. 292 StGB,\ndass die Schulpflege Y.________ auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen lässt, während das Bundesamt für Sozialversicherung sich zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde äussert, ohne indessen einen Antrag zu stellen,\ndass das Eidgenössische Versicherungsgericht letztinstanzlich Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Verfügungen im Sinne von\nArt. 5 VwVG auf dem Gebiete der Sozialversicherung (Art. 128 in Verbindung mit\nArt. 97, 98 lit. b-h und 98a OG) beurteilt,\ndass zu diesen auf bundesrechtlicher Grundlage beruhenden Verfügungen nach\nArt. 5 Abs. 2 und Art. 45 VwVG u.a. die im erstinstanzlichen Klageverfahren erlassenen Zwischenentscheide über vorsorgliche Massnahmen (\nArt. 45 Abs. 2 lit. g VwVG und\nArt. 73 BVG) auf dem Gebiete der beruflichen Vorsorge (vgl.\nBGE 119 V 295) gehören,\ndass solche Zwischenverfügungen nur selbstständig anfechtbar sind, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (\nArt. 45 Abs. 1 VwVG;\nBGE 120 Ib 97 Erw. 1c mit Hinweisen, 97 V 248) und, was hier zutrifft (vgl.\nArt. 73 BVG), gegen den Endentscheid Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Eidgenössischen Versicherungsgericht geführt werden kann (Art. 129 Abs. 2 in Verbindung mit\nArt. 101 lit. a OG; vgl.\nBGE 131 V 43 Erw. 1.1, 128 V 201 Erw. 2a mit Hinweisen; Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., S. 140 ff.),\ndass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen eine Zwischenverfügung innert 10 Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen ist (Art. 106 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 132 OG),\ndass es sich beim vorinstanzlichen Entscheid vom 17. August 2005, mit welchem das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erlass von vorsorglichen Massnahmen, unter Einschluss einer superprovisorischen Verfügung, abgewiesen worden ist, um eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 45 Abs. 2 lit. g VwVG handelt,\ndass des Weitern auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nur eingetreten werden kann, wenn der vorinstanzliche Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 45 Abs. 1 VwVG bewirken kann,\ndass nach der Rechtsprechung das Vorliegen eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils nicht nur anhand eines einzigen Kriteriums beurteilt wird; vielmehr prüft das Gericht jenes Merkmal, das der angefochtenen Verfügung am besten entspricht, namentlich beschränkt es sich nicht nur darauf, allein den Nachteil als nicht wieder gutzumachend zu betrachten, den auch ein für den Betroffenen günstiges Endurteil nicht vollständig zu beseitigen vermöchte (\nBGE 124 V 87 Erw. 4, 121 V 116, 117 V 190 Erw. 1d, je mit Hinweisen; vgl. auch\nBGE 125 II 619 Erw. 2a),\ndass sich die Beschwerdeführerin mit der Eintretensvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils nicht näher auseinandersetzt noch einen solchen in der Rechtsschrift erwähnt, weshalb auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht eingetreten werden kann,\ndass im Übrigen denn auch ein irreparabler Nachteil nicht ersichtlich ist, kann doch die Beschwerdeführerin bei Eintritt des versicherten Risikos (Invalidität, Alter) oder im Zusammenhang mit der Berechnung der Austrittsleistung klageweise geltend machen, die ihr von der Beschwerdegegnerin ausgerichtete Abfindung von zehn Monatslöhnen erstrecke das Versicherungsverhältnis bei der Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich bis zum 16. Juni 2006,\ndass es hiezu keiner vorsorglichen Massnahme bedarf, zumal die Abmeldung durch die Arbeitgeberin nicht massgebend für das Ende des Versicherungsverhältnisses ist,\ndass demzufolge auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht einzutreten ist,\ndass das Verfahren kostenpflichtig ist, weil es nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht (Art. 134 OG e contrario), wobei die Beschwerdeführerin entsprechend dem Verfahrensausgang die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 156 Abs. 1 OG),\ndass die obsiegende Beschwerdegegnerin als Behörde keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat (Art. 159 Abs. 2 OG),\nerkennt das Eidg. Versicherungsgericht:\n1.\nAuf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.\n"}