Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids wird der Versicherten eine ganze überobligatorische Invalidenrente nebst Verzugszins zugesprochen. Dies darf indessen nur in dem Sinne verstanden werden, dass sich die ganze Rente auf den versicherten Verdienst aus der allein Versicherungsgegenstand bildenden Anstellung bei der C.________ GmbH im Umfang eines Arbeitspensums von 50 % bezieht. Zudem versteht sich, dass die Rente nur die Differenz zwischen der reglementarisch vereinbarten und den nach BVG geschuldeten Leistungen betreffen kann.