__ könnten sich andere Einkommenszahlen ergeben, vermag jedenfalls nicht zu begründen, weshalb der von der IV-Stelle ermittelte Invaliditätsgrad von 67 % angesichts der Aktenlage bei Verfügungserlass offensichtlich unhaltbar sein soll. Auch kann der IV-Stelle keine Verletzung der Untersuchungspflicht vorgeworfen werden, nachdem weder damals noch heute konkrete Hinweise auf Ungereimtheiten eine Hinterfragung der erhaltenen Lohnangaben erforderlich machten. 4.7 Gemäss Dispositiv Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids wird der Versicherten eine ganze überobligatorische Invalidenrente nebst Verzugszins zugesprochen.